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Roland van Waasen Dachdecker-Meisterbetrieb
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungen sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie – soweit vereinbart – die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten und gewerblichen Auftraggebern. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der VOB/B vor. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

§ 2 Angebot und Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Angebotsdatum. Mit Annahme des Angebots gelten die Preise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, sofern die Arbeiten innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss begonnen werden. Ändern sich danach die Preisermittlungsgrundlagen, insbesondere die Lohnkosten, wesentlich (mehr oder weniger als 1 %), so kann gemäß § 2 Abs. 3 und 5 VOB/B eine entsprechende Preisanpassung erfolgen. Vorbehaltlich eines Nachweises im Einzelfall beträgt die Preisänderung 0,65 % je 1 % Änderung der Lohnkosten. Ändern sich die Materialkosten nachweislich um mehr als 5 % gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe, kann ebenfalls eine Anpassung der Einheitspreise entsprechend dem Materialkostenanteil erfolgen (§ 2 Abs. 3, 5 VOB/B). Der Nachweis erfolgt durch geeignete Unterlagen (z. B. Lieferantennachweise). Dies gilt nicht für Materialien, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss eingebaut werden. Bei einer Kostensteigerung von mehr als 20 % steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 8 VOB/B zu. Die Leistung ist so kalkuliert, dass sie zusammenhängend und ohne Unterbrechung ausgeführt werden kann. Bei Behinderungen oder Störungen besteht ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung gemäß § 6 und § 2 VOB/B. Das Angebot bleibt geistiges Eigentum des Auftragnehmers und darf ohne Zustimmung nicht verwendet oder weitergegeben werden.

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen können die Arbeiten gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B unterbrochen werden. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend, sofern es sich nicht um vorhersehbare Witterungseinflüsse handelt. Die Arbeiten werden bei geeigneten Bedingungen fortgeführt.

§ 4 Vergütung

Abschlagszahlungen richten sich nach § 16 VOB/B. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsstand Abschlagsrechnungen zu stellen. Diese sind innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen zur Zahlung fällig. Die Schlusszahlung wird gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B fällig. Ein Skontoabzug ist nur dann möglich, wenn eine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen wurde.

§ 5 Mängelansprüche (Gewährleistung)

Es gelten die Regelungen der VOB/B (§ 13 VOB/B). Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistung. Die Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Für Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Verschleiß und natürliche Abnutzung stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für mechanische und elektrische Bauteile. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten
  • 4 Jahre für Bauwerke und Arbeiten an Bauwerken

§ 6 Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Stoffe und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers. Im Übrigen gilt § 17 VOB/B entsprechend. Wird das Material mit einem Bauwerk fest verbunden, tritt der Auftraggeber seine Forderungen in Höhe des Vergütungsanspruchs an den Auftragnehmer ab.

§ 8 Abnahme

Die Abnahme erfolgt gemäß § 12 VOB/B. Der Auftragnehmer kann Teilabnahmen verlangen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abnimmt oder die Leistung in Benutzung nimmt (§ 12 Abs. 5 VOB/B). Bei verweigerter Abnahme ist eine Zustandsfeststellung gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B durchzuführen.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt gemäß § 14 VOB/B. Bei Einheitspreisverträgen erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Dabei gelten die einschlägigen Regelungen der VOB/C (insbesondere DIN 18336 und DIN 18338), sofern vereinbart. Übermessungsregelungen und Maßtoleranzen richten sich nach den entsprechenden ATV-Bestimmungen.

§ 10 Sonstiges

Für Streitigkeiten gilt, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Der Auftragnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet, da der Vertrag nicht unter das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fällt.

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